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STATUTEN
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1

Unter dem Namen "Loge zu Luzern" besteht ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Luzern. Er ist politisch und konfessionell neutral.

Art. 2

Die "Loge zu Luzern" bezweckt die Pflege der Freundschaft.

B. Besondere Bestimmungen
I. MITGLIEDER
1. Aufnahme
Art. 3

Der Beitritt zur "Loge zu Luzern" ist nur Männern möglich.

Art. 4

Die Aufnahme erfolgt durch die Generalversammlung in einer offenen Wahl. Der Anwärter wird einstimmig gewählt.

Art. 5

Ein Anwärter muss einen Paten haben, der selbst ein Logen-Mitglied ist. Der Anwärter stellt ein schriftliches Gesuch zu Handen des Hohen-Rates.

Art. 6

Aufgenommen werden nur Anwärter, welche eine 6 monatige Probezeit absolviert haben. Die Probezeit beginnt mit dem Tag des Vorschlages des Paten.

Art. 7

Das neu aufgenommene Logen-Mitglied muss sich einem Taufzeremoniell nach alt bekanntem Ritual unerziehen.

2. Austritt und Ausschluss
Art. 8

Jedes Logen-Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Hohen-Rat austreten.

Art. 9

Ein Logen-Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn

  1. ein schriftlicher Antrag zuhanden des Hohen-Rates vorliegt und sich eine 3/4 Mehrheit der Generalversammlung für den Ausschluss ausspricht.
  2. oder wenn gemäss Art. 19 b) die Logen-Steuer nicht bezahlt wird und sich eine 3/4 Mehrheit des Hohen-Rates für den Ausschluss ausspricht.

Art. 10

Allfällige Verpflichtungen gegenüber der "Loge zu Luzern" sind bis zum Austritt oder Ausschluss noch zu erfüllen.

3. Rechte und Pflichten
a) Aktiv-Mitglied
Art. 11

Das Aktiv-Mitglied hat folgende Rechte:

  1. Das Stimmrecht.
  2. Das aktive und passive Wahlrecht.
  3. Das Recht, Bücher und Schriften der Loge einzusehen.
  4. Das Recht auf Antragstellung zu Handen der Generalversammlung.

Art. 12

Das Aktiv-Mitglied hat folgende Pflichten:

  1. Die Pflicht, die jährliche Logen-Steuer zu bezahlen.
  2. Die Pflicht, sich an die Statuten zu halten
  3. Das Pflicht, den im Art. 2 beschriebenen Zweck zu fördern.



b) Anwärter
Art. 13

Der Logen-Anwärter hat folgende Rechte:

  1. Das Mitspracherecht bei offiziellen Logen-Anlässen.

Art. 14

Der Logen-Anwärter hat folgende Pflichten:

  1. Die Pflicht, die jährliche Logen-Steuer zu bezahlen. Beginnt die Probezeit in der ersten Jahreshälfte, so wird die ganze, ansonsten die halbe Logen-Steuer geschuldet.



c) Passiv-Mitglied
Art. 15

Das Passiv-Mitglied hat folgende Rechte:

  1. Das Recht auf Antragstellung.
  2. Stimmrecht bei der Aufnahme von neuen Logen-Mitglieder.

Art. 16

Das Passiv-Mitglied hat folgende Pflichten:

  1. Die Pflicht, die jährliche Logen-Steuer zu bezahlen.

II. ORGANE
Art. 17

Die Organe der "Loge zu Luzern" sind:

  1. Die Generalversammlung
    Die Generalversammlung ist die offizielle Sitzung aller Logenmitglieder zur Besprechung und Beschlussfassung über Logenangelegenheiten. Sie wählt der Hohe Rat. Die Generalversammlung wird 1 mal jährlich abgehalten. Es kann eine ausserordentliche Generalversammlung einberufen werden. Dazu braucht es ein einfaches Mehr der Logen-Mitglieder.

  2. Der Hohe Rat
    Der Hohe Rat wird durch die Generalversammlung für eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Abwahl des Hohen Rates ist möglich. Dazu braucht es eine 3/4 Mehrheit der Generalversammlung.Der Hohe Rat besteht aus dem Logen-Meister, Logen-Vize, Logen-Schreiber, Säckelmeister und dem Logen-Weibel

  3. Logenmeister (Präsident)
    Er ist das Oberhaupt des Hohen Rates. Er vertritt die "Loge zu Luzern" nach Aussen. Er ist verantwortlich, dass sich die Logen-Mitglieder an die Statuten halen. Er organisiert die ordentliche Generalversammlung. Er führt die ordentliche sowie die ausserordentliche Generalversammlung. Er verfügt über einen Stichentscheid.

  4. Logen-Vize (Stv. Präsident)
    Bei Abwesenheit des Logen-Meisters erbt er all seine Rechte und Pflichten. Er hat dem Logen-Meister jederzeit zur Seite zu stehen.

  5. Logen-Weibel (Weibel)
    Bei offiziellen wie auch bei inoffiziellen Logen-Anlässen hat er die ehrenvolle Aufgabe, dem Logen-Meister in beratender und unterstützender Funktion zur Verfügung zu stehen. Er ist die “rechte Hand” des Logen-Meisters.

  6. Logen-Schreiber (Aktuar)
    Er führt bei der Generalversammlung Protokoll.

  7. Säckel-Meister (Kassier)
    Er verwaltet das Logen-Vermögen. Er führt Buch über Ein- und Ausgaben der "Loge zu Luzern". Er ist zuständig, dass die Logen-Steuer einbezahlt wird. Er übernimmt die Verwaltung der Geldstrafen.

  8. Die Kontrollstelle
    Sie besteht aus 2 Logen-Mitgliedern, welche nicht dem Hohen Rat angehören dürfen. Die Kontrollstelle prüft die Buchführung. Sie wird durch die Generalversammlung jedes Jahr neu gewählt. Eine Abwahl der Kontrollstelle ist möglich. Dazu braucht es eine 3/4 Mehrheit der Generalversammlung.


III. FINANZEN
Art. 18

Logen-Steuer.
Die Logensteuer beträgt CHF 200.–

Art. 19

Geldstrafen

  1. Wer offiziellen Logen-Anlässen untentschuldigt fernbleibt, wird mit einem Betrag von CHF 50.– gebüsst. Unentschuldigt heisst, wenn keine schriftliche Entschuldigung spätestens 1 Tag vor dem zu entschuldigenden Logen-Anlass beim entsprechenden Anlassveranstalter ist.
  2. Bei Nichtbezahlen der Logen-Steuer per Zahlungstermin, steigt die Logen-Steuer für jede weiter versäumte Woche um CHF 10.–. Dieser wöchentliche Aufschlag beginnt 1 Tag nach dem verpassten Zahlungstermin. Ist der Betrag 4 Wochen ab Zahlungstermin immer noch geschuldet, so wird die Angelegenheit an den Hohen Rat weitergeleitet.

Art. 20

Über das Logen-Vermögen verfügt die "Loge zu Luzern" im Ganzen.

IV. ANLÄSSE
Art. 21

An offiziellen Anlässen haben alle Logen-Mitglieder anwesend zu sein.

Art. 22

Als offizielle Anlässe gelten:

  1. Generalversammlungen
  2. Taufe/Aufnahme von neuen Logen-Mitglieder
  3. Angekündigte Anlässe von Logen-Mitglieder und Anwärter

Art. 23

Die Teilnahme an inoffiziellen Anlässen ist fakultativ.

C. Schlussbestimmungen
Art. 24

Eine Ganz- oder Teilrevision dieser Statuten erfordert eine 3/4 Mehrheit der Generalversammlung.

Art. 25

Für Abstimmungen und Wahlen gilt das einfache Mehr, falls statuarisch nichts anderes geregelt ist.

Art. 26

Die "Loge zu Luzern" wird automatisch aufgelöst, wenn die Anzahl der aktiven Logen-Mitglieder unter 4 sinkt. Das Logen-Vermögen wird dann zu gleichen Teilen unter den noch aktiven Logen-Mitglieder verteilt.




Die Statuten wurden beschlossen von den Erfindern und Gründer dieser Vereinigung genannt: "Loge zu Luzern".

Genehmigt:

  • Barmettler Urs v/o SALOMON
  • Bienz Roland v/o GONZO
  • Ellenberger Martin v/o EMIL
  • Theiler Andy v/o GOLDFINGER
Luzern, den 23. Januar 1994